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NEU: Verordnung zur PV-Anlagenpflicht seit 01.01.2021 in Kraft

Die Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom 22.12.2020 regelt seit 01.01.2021 die Pflichten nach § 16 (Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie) HmbKliSchG.

Damit sind die Fragen beantwortet, wie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, deren Baubeginn nach dem 01. Januar 2023 liegt, sicherzustellen haben, dass Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf der Dachfläche errichtet und betrieben werden. Sie können sich zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie auf Dachflächen eines Dritten bedienen. (Abs. 2)

Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 01. Januar 2025 begonnen wird. (Abs. 3)

Zur vollständigen Verordnung und das HmbKliSchG