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NEU: Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) wird mit sofortiger Wirkung geändert

Mit Wirkung vom 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Nachdem damit auch die neu gefasste Länderöffnungsklausel (§ 56 GEG) gilt, sind alle über die Bestimmungen des GEG diesbezüglich hinausgehenden Ländergesetzgebungen zu überprüfen.

Im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) sind daher § 12 (Beschränkung bestimmter Heizkessel) und § 15 (Wärmeschutz und Energiebedarf) HmbKliSchG nichtig und damit unanwendbar. § 13 (Beschränkung der mechanischen Lüftung) HmbKliSchG ist nur noch teilweise, nämlich nur noch für Anlagen der mechanischen Raumkühlung, die eine Nennleistung für den Kältebedarf von < 12 KW haben, anwendbar.

Ein entsprechendes Änderungsgesetz ist bereits in der Vorbereitung und wird in diesem Jahr der Hamburgischen Bürgerschaft zur Beratung vorgelegt werden, womit die entsprechende Rechtsbereinigung vorgenommen wird.

Rückfragen werden Ihnen beantwortet unter: klimaschutzgesetz-hamburg(at)bukea.hamburg.de.